Bereits am Tag der Ermordung Walther Rathenaus durch Mitglieder der republikfeindlichen Organisation Consul erließ die Regierung Verordnungen zum Schutz der Republik. Einen knappen Monat später, am 21. Juli 1920, folgte die Einbringung eines entsprechenden Gesetzes. Das sogenannte Republikschutzgesetz galt bis 1929 und regelte den Umgang mit republikfeindlichen Positionen.
Inhalt des Gesetzes
Das Republikschutzgesetz verbot Organisationen, die sich gegen die „verfassungsmäßig festgestellte republikanische Staatsform“ richteten, sowie deren Druckerzeugnisse und Versammlungen. Zudem verschärfte es die Bestrafung politisch motivierter Gewalttaten gegen Regierungsmitglieder.
Außerdem schrieb das Gesetz die Einrichtung eines Staatsgerichthofs fest. Die Einrichtung war nicht verfassungsgemäß: Die Zuständigkeit für Verstöße, die unter das Gesetz fielen, lag eigentlich beim Reichsgericht. Die Gesetzgebung kam nur zu Stande, weil die verfassungsdurchbrechende Zweidrittelmehrheit im Reichstag erreicht wurde.
1927 erhielt das Gesetz eine Verlängerung, bevor es 1929 der Reichstag durch einen Beschluss. Ab 1930 bis 1932 galt wieder eine abgemilderte Form.
Konsequenz und Anwendung
Insbesondere die Exekutive in Gestalt der politischen Polizei profitierte vom Republikschutzgesetz. Gerade in Preußen fand das Gesetz Anwendung: Zwischen 1928 und 1932 wurde hier die NSDAP lückenlos überwacht. In über 200 Fällen wurden insgesamt 80 verschiedene NS-Tageszeitungen über kürzere oder längere Zeit verboten. Die in diesem Zuge von der politischen Polizei gesammelten Flugblätter und Materialien sollten für ein Parteiverbot genutzt werden. Dazu kam es wegen des im Juli 1932 stattfindenden „Preußenschlags“ nicht mehr.
Schon ab 1922 kam es zu Dutzenden Verboten von Vereinen und Verbänden auf Länderebene. Dies hing stark vom Eifer der Länder ab, während Preußen etwa 29 Parteiverbote aussprach, kam es in Bayern zu keinem einzigen. Insgesamt wurden 37 Parteien verboten. 34 von ihnen betrafen die NSDAP und ihre Nachfolgeparteien, drei die KPD und verwandte Organisationen.
Anders sah es bei der Verurteilung von Einzelpersonen nach dem Republikschutzgesetz aus. Hier wurden überwiegend linke (reale oder vermeintliche) Personen als Verfassungsfeinde verurteilt. Dies betraf vor allem politisch wirkende Autor*innen: Ihre Werke und Artikel wurden – auch noch Wochen nach Veröffentlichung – beschlagnahmt. Der Schutz der Republik – gleichzeitig führte er zu Zensur und einem Angriff auf die Pressefreiheit.
Auch unter den Ländern war man sich bezüglich der Anwendung des Gesetzes nicht einig. Zwischen Bayern und der Reichsregierung kam es deshalb zu einem schweren Konflikt. Schon vor der Verabschiedung kündigte der Bayrische Ministerpräsident an, das Gesetz nicht anwenden zu wollen. Einen Tag nach der Verabschiedung erließ die bayrische Landesregierung eine eigene Verordnung, in der sie die Zuständigkeit für Strafsachen an das bayrische Volksgericht verwies. Zu einer Einigung kam es erst am 11. August, nachdem beide Seiten Zugeständnisse machten.
Bewertung
Mit dem Republikschutzgesetz hatte die Weimarer Republik ein Instrument, um sich gegen ihre Feinde zu verteidigen. Allerdings herrschte Uneinigkeit über seine Handhabung und die Zuständigkeit der Umsetzung. Auch die unterschiedliche Anwendung auf verschiedene politische Richtungen lässt daran zweifeln, ob Einigkeit über den Begriff „republikfeindlich“ bestand.
Jedenfalls stellte das Gesetz einen massiven Eingriff in die Pressefreiheit dar, der insbesondere linksgerichtete Journalist*innen betraf. Der Versuch, die Demokratie zu schützen, ging somit auf Kosten eines wesentlichen demokratischen Rechtes.
Vor der Machtergreifung durch die NSDAP konnte auch das Republikschutzgesetz die Weimarer Republik nicht schützen. Dafür waren ihre Verteidiger nicht laut und entschieden genug.
Was uns wieder zu aktuellen Fragen bringt: Wie viel Unterstützung braucht unsere Demokratie? Und wie begegnen wir ihren Gegner*innen?
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